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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen – BBTec Industrietechnik Vertrieb GmbH
1. Für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden
Geschäfts- und Lieferbedingungen. Unsere Geschäfts- und Lieferbedingungen sind auch dann wirksam,
wenn wir uns im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich
auf sie beziehen. Etwaige abweichende Bedingungen des Kunden verpflichten uns nur, soweit wir ihnen
ausdrücklich unter Verzicht auf unsere Bedingungen schriftlich zugestimmt haben. Unser Schweigen auf
derartige abweichende Bestimmungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Derartigen
abweichenden Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Vertragsgegenstand ist neben der Lieferung von vorrätigen Waren aus dem gegenwärtigen Lieferprogramm
auch die Konstruktion, Fertigung, Lieferung und Montage von individuellen Leistungen. Alle Erklärungen
und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Vertragsschluß
3.1. Mündliche Angebote und mündliche Aufträge sowie etwaige mündliche Zusagen von Vertretern oder
Verkäufern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Sämtliche Angebote sind
freibleibend. Bei sofortiger Lieferung durch uns kann jedoch die schriftliche Auftragsbestätigung
durch unsere Rechnung ersetzt werden.
3.2. Der Leistungsumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Bestätigung. Eine Bezugnahme auf Normen,
ähnliche technische Regeln, sonstige technische Angaben, Beschreibungen des Liefergegenstandes,
Angebote und Prospekte ist nur Leistungsbeschreibung. Dies gilt auch für mögliche Garantien.
3.3. Alle Angaben über unsere Produkte sind als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Branchenübliche
Abweichungen (Fabrikationstoleranzen) sind zulässig, ebenso Mehr- oder Minderlieferungen
bis zu 10%. Muster sind unverbindliche Ansichtsmuster. Beschaffenheiten der Muster gelten
nicht als garantiert.
3.4. Offensichtliche Irrtümer und Fehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen dürfen
von uns berichtigt werden. Rechtsansprüche auf Grund irrtümlich erfolgter Angaben, die in offensichtlichem
Widerspruch zu unseren sonstigen Verkaufsunterlagen stehen, müssen wir ablehnen.
4. Preise
4.1. Alle genannten Preise, auch Katalogpreise, sind freibleibend und gelten ab Werk, ausschließlich Porto,
Verpackung und sonstiger Versandspesen.
4.2. Bei Katalogware gelten jeweils die Preise des aktuellen Kataloges, bzw. der aktuellen dazugehörigen
Preisliste. Alle früheren Preise sind ungültig. Die Preise beziehen sich auf den jeweils abgebildeten
Artikel gemäß Beschreibung ohne Dekoration. Transportkosten, Kosten für Verpackungs- und Verladearbeiten
werden in Rechnungen separat ausgewiesen.
5. Lieferzeit
5.1. Vorgesehene Liefertermine und Fristen werden nach besten Kräften eingehalten. Die mit unserer Auftragsbestätigung
angegebenen Lieferzeiten gelten als annähernd vereinbart.
5.2. Geraten wir in Lieferverzug, so kann uns der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren
fruchtlosen Ablauf vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen
verzögerter Lieferung oder wegen Nichterfüllung sind im Falle leichter Fahrlässigkeit von uns oder
unseren Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Die Haftung aus § 287 BGB wird ausgeschlossen.
5.3. Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber,
auch aus anderen Verträgen, in Verzug ist. Dies gilt insbesondere für die Bereitstellung von Unterlagen
bzw. Material und das Vorbereiten der Verwendungsstelle zur Lieferung.
6. Selbstlieferungvorbehalt, Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
6.1. Erhalten wir Lieferungen unserer (Vor-)Lieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig – ohne,
dass dies von uns zu vertreten wäre – oder treten Ereignisse Höherer Gewalt ein, so sind wir berechtigt,
die Lieferungen um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten
Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Höheren Gewalt stehen gleich
Streik, Aussperrung und unverschuldete Betriebsbehinderungen, z. B. durch Feuer, Wasser, Sturm und
Maschinenschaden.
6.2. Der Besteller kann zurücktreten, wenn wir bei einem verbindlich vereinbarten Liefertermin oder einer
Lieferfrist aus oben genannten Umständen in Lieferverzug geraten und wir die uns gestellte angemessene
Nachfrist um mehr als sechs (6) Wochen überschreiten. Ihm erwachsen daraus keine Schadensersatzansprüche
gegen uns.
6.3. Weitere Ansprüche, insbesondere wegen Schadensersatz aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug,
positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung werden
ausgeschlossen.
6.4. Teillieferungen sind in zumutbaren Umfang zulässig.
7. Gefahrenübergang und Entgegennahme
7.1. Mit der Übergabe der Ware an den Beförderer am tatsächlichen Abgangsort wird dem Käufer
das Eigentum an dem Kaufgegenstand vom Verkäfer vorbehaltlos übertragen. Damit wird der
Käufer bereits am Ort der Übergabe zum Eigentümer. Dies gilt auch für Waren, die im Zuge
eines Streckengeschäftes vom Vorlieferanten abgeholt und bei unserekt beim Kunden zugestellt werden.
7.2. Die Beförderung erfolgt stets auf Gefahr des Kunden auch dann, wenn die Ware auf Grund besonderer
Vereinbarung durch uns frachtfrei oder frei Verwendungsstelle zu liefern ist. Die bestellten Waren sind
unverzüglich abzunehmen. Bei von uns übernommener Anlieferung erfolgt die Wahl der Transportmittel
und des Transportweges nach unserem Ermessen, wenn und soweit keine besondere Anweisung
des Kunden vorliegt. Die Anlieferung erfolgt frei Bordsteinkante, ohne Abladen und Verbringen.
7.3. Nimmt der Kunde die Lieferungen nicht rechtzeitig ab oder verzögert sich der Versand auf Grund von
ihm zu vertretender Umstände, so sind wir berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer Nachfrist von
drei (3) Werktagen die Bezahlung des Kaufpreises zu verlangen. Stattdessen können wir auch nach
Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder die Erfüllung ablehnen und Schadensersatz
verlangen. Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt
Gefahrenübergang mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden. Lagerkosten nach Gefahrenübergang
trägt der Kunde.
8. Mängelrügen, Gewährleistung, Haftungsbegrenzung
8.1. Der Kunde oder der von ihm bezeichnete Empfänger hat die Waren unverzüglich nach Erhalt zu prüfen.
Mängel, auch das Fehlen vertraglich vereinbarter Eigenschaften, sind unverzüglich, spätestens
aber innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Nach
Ablauf der 2-Wochenfrist können Ansprüche wegen Mängeln, die bei sorgfältiger Untersuchung erkennbar
waren, nicht mehr geltend gemacht werden. Andere Mängel sind unverzüglich nach deren
Feststellung zu rügen.
8.2. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe der Ware an
den Spediteur oder Frachtführer, spätestens der Zeitpunkt des Verlassens des Werkes.
8.3. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl entweder zur Lieferung von fehlerfreien
Waren oder zur kostenlosen Nachbesserung verpflichtet.
8.4. Kommen wir der Verpflichtung zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung einer mängelfreien Ware